§ 6.
Den Gemeinden ist für die ihnen bei der Mitwirkung an den Erhebungen entstehenden Kosten für jeden ausgefüllten Betriebsbogen eine Abfindung von S 5,60 zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005549
Dokumentnummer
NOR12060961
alte Dokumentnummer
N4198313710S
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