§ 6.
Den Gemeinden ist für die ihnen bei der Mitwirkung an den Erhebungen entstehenden Kosten für jeden ausgefüllten Betriebsbogen der Erhebung der Weingartenflächen eine Abfindung von 6,40 S zu gewähren. Der gleiche Betrag gebührt den Gemeinden für jeden bei der Erhebung der Weinernte, des Weinbestandes und der Weinlagerkapazität erfaßten Betrieb.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2018
Gesetzesnummer
10005631
Dokumentnummer
NOR12061925
alte Dokumentnummer
N4198713867S
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