§ 6 Statistik - Viehzählungen 1995 und 1996

Alte FassungIn Kraft seit 08.12.1994

§ 6.

Bei den Schweinezwischenzählungen sind der Bestand an Schweinen sowie die Hausschlachtungen von Schweinen, die im Zeitraum von vier Monaten vor dem Stichtag vorgenommen worden sind (Positionen 19 bis 29 und 46 der Anlage), zu erfassen.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005908

Dokumentnummer

NOR12064952

alte Dokumentnummer

N4199442502J

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