§ 6 Statistik - Viehzählungen 1993 und 1994

Alte FassungIn Kraft seit 18.11.1992

§ 6.

Bei den Schweinezwischenzählungen sind der Bestand an Schweinen sowie die Hausschlachtungen von Schweinen, die im Zeitraum von vier Monaten vor dem Stichtag vorgenommen worden sind (Positionen 19 bis 29 und 47 der Anlage), zu erfassen.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005826

Dokumentnummer

NOR12063953

alte Dokumentnummer

N4199223724J

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