§ 6.
Bei den Schweinezwischenzählungen sind der Bestand an Schweinen sowie die Hausschlachtungen von Schweinen, die im Zeitraum von vier Monaten vor dem Stichtag vorgenommen worden sind (Positionen 19 bis 29 und 47 der Anlage), zu erfassen.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005826
Dokumentnummer
NOR12063953
alte Dokumentnummer
N4199223724J
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