§ 6 Statistik - Viehzählungen 1983

Alte FassungIn Kraft seit 15.9.1982

§ 6.

Bei den Schweinezwischenzählungen sind der Bestand an Schweinen, gegliedert nach Alter, Geschlecht und Verwendungszweck, sowie die Hausschlachtungen von Schweinen, die im Zeitraum von drei Monaten vor dem Stichtag vorgenommen worden sind, zu erfassen.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005526

Dokumentnummer

NOR12060716

alte Dokumentnummer

N4198218218S

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