§ 6.
Bei den Schweinezwischenzählungen sind der Bestand an Schweinen, gegliedert nach Alter, Geschlecht und Verwendungszweck, sowie die Hausschlachtungen von Schweinen, die im Zeitraum von drei Monaten vor dem Stichtag vorgenommen worden sind, zu erfassen.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005526
Dokumentnummer
NOR12060716
alte Dokumentnummer
N4198218218S
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