§ 6.
Auskunftspflichtig sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts, die ein im § 3 angeführtes Unternehmen im eigenen Namen betreiben, wenn dieses Unternehmen unter Heranziehung statistischer Methoden vom Österreichischen Statistischen Zentralamt für die Stichprobenerhebung ausgewählt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2018
Gesetzesnummer
20000004
Dokumentnummer
NOR40000079
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