§ 6 Statistik - Konjunkturelle Entwicklung des Handels

Alte FassungIn Kraft seit 10.9.1999

§ 6.

Auskunftspflichtig sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts, die ein im § 3 angeführtes Unternehmen im eigenen Namen betreiben, wenn dieses Unternehmen unter Heranziehung statistischer Methoden vom Österreichischen Statistischen Zentralamt für die Stichprobenerhebung ausgewählt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2018

Gesetzesnummer

20000004

Dokumentnummer

NOR40000079

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