§ 6 Statistik - Gartenbaubetriebe

Alte FassungIn Kraft seit 13.3.1982

§ 6.

Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die in landwirtschaftlichen Betrieben hinsichtlich der Flächenverteilung und Nutzung der Freiland- und Gewächshausflächen, der Besitzverhältnisse, der überwiegenden Produktionsrichtung und der Absatzwege der Eigenproduktion, der fachlichen Ausbildung des Betriebsleiters, der Heizanlagen und des Baujahres der Gewächshäuser ermittelten Einzeldaten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005528

Dokumentnummer

NOR12060734

alte Dokumentnummer

N4198218272S

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