§ 6.
Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die in landwirtschaftlichen Betrieben hinsichtlich der Flächenverteilung und Nutzung der Freiland- und Gewächshausflächen, der Besitzverhältnisse, der überwiegenden Produktionsrichtung und der Absatzwege der Eigenproduktion, der fachlichen Ausbildung des Betriebsleiters, der Heizanlagen und des Baujahres der Gewächshäuser ermittelten Einzeldaten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005528
Dokumentnummer
NOR12060734
alte Dokumentnummer
N4198218272S
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