§ 6.
Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die hinsichtlich der Flächenverteilung und Nutzung der Freiland- und Gewächshausflächen, der Besitzverhältnisse und der Absatzwege der Eigenproduktion ermittelten Einzeldaten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005527
Dokumentnummer
NOR12060728
alte Dokumentnummer
N4198218265S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
