Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999 außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
§ 6.
Für die Betriebsstatistik sind jährlich über das abgelaufene Kalenderjahr, beginnend mit der Erhebung über das Berichtsjahr 1975, zu erheben:
- 1. Erzeugung elektrischer Energie, gegliedert nach Energieträgern sowie die diesen Erzeugungswerten entsprechenden Höchstwerte der elektrischen Leistung unter Angabe des Zeitpunktes ihres Auftretens;
- 2. Bezug elektrischer Energie, gegliedert nach dem Bezug aus dem Inland und aus dem Ausland;
- 3. Abgabe elektrischer Energie, gegliedert nach unmittelbarer und mittelbarer Abgabe im Inland und an das Ausland; die unmittelbare Abgabe elektrischer Energie im Inland außerdem gegliedert nach Verbraucher- und Tarifgruppen unter Angabe der Anzahl der Anlagen;
- 4. Verbrauch elektrischer Energie für eigene Fertigung;
- 5. Eigenverbrauch elektrischer Energie
für Erzeugung, Verteilung und Verwaltung,
für Kraftwerksbaustellen und
für Pumpspeicherung;
- 6. Übertragungsverluste;
- 7. Art, Menge und Heizwert der für die Erzeugung elektrischer Energie verbrauchten festen, flüssigen und gasförmigen Brennstoffe sowie Art und Menge der verbrauchten Kernbrennstoffe;
- 8. maximale Lagermöglichkeit für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe sowie für Kernbrennstoffe am Ende des Erhebungsjahres;
- 9. Engpaßleistung der Kraftwerke am Ende des Berichtsjahres;
- 10. Regelarbeitsvermögen der Wasserkraftwerke und Arbeitsvermögen im Erhebungsjahr, unter Angabe der nichtverwerteten Energie sowie der Niedrigstwasserleistung der Laufkraftwerke;
- 11. Summe der vertraglichen Bezugsleistung von in- und ausländischen Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Unternehmen mit Eigenanlagen am Ende des Berichtsjahres.
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2019
Gesetzesnummer
10006406
Dokumentnummer
NOR12070411
alte Dokumentnummer
N5197514345P
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