§ 6.
Die Gemeinden - ausgenommen die Städte mit eigenem Statut - haben die Betriebsbogen bis spätestens zum 7. Tag nach dem Stichtag den Bezirkshauptmannschaften vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Betriebsbogen bis spätestens zum 12. Tag nach dem Stichtag im Dienstwege an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005754
Dokumentnummer
NOR12062917
alte Dokumentnummer
N4199110553L
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