§ 6 Statistik - Anbau auf dem Ackerland (Anbaustichprobe)

Alte FassungIn Kraft seit 22.3.1991

§ 6.

Die Gemeinden - ausgenommen die Städte mit eigenem Statut - haben die Betriebsbogen bis spätestens zum 7. Tag nach dem Stichtag den Bezirkshauptmannschaften vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Betriebsbogen bis spätestens zum 12. Tag nach dem Stichtag im Dienstwege an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005754

Dokumentnummer

NOR12062917

alte Dokumentnummer

N4199110553L

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