§ 6.
Die Gemeinden - ausgenommen die Städte mit eigenem Statut - haben die Betriebsbogen bis spätestens 10. Juni 1988 den Bezirkshauptmannschaften vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Betriebsbogen bis spätestens 15. Juni 1988 im Dienstwege an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005646
Dokumentnummer
NOR12062030
alte Dokumentnummer
N4198810074E
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