§ 6.
Die Gemeinden - ausgenommen die Städte mit eigenem Statut - haben die Betriebsbogen bis spätestens 11. Juni 1985 den Bezirkshauptmannschaften vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Betriebsbogen bis spätestens 15. Juni 1985 im Dienstwege an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2018
Gesetzesnummer
10005590
Dokumentnummer
NOR12061548
alte Dokumentnummer
N4198513769S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
