§ 6 Startwohnungsförderungs-Abwicklungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

§ 6.

Nach begünstigter vorzeitiger Tilgung der Darlehensschuld hat der Fonds dem Eigentümer (Wohnungseigentümer) die Einwilligung zur Löschung des Pfandrechtes für das Darlehen und aller auf Grund der Darlehensbedingungen zu seinen Gunsten einverleibten Rechte und Einschränkungen zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2018

Gesetzesnummer

10012118

Dokumentnummer

NOR12152915

alte Dokumentnummer

N9199218605J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)