§ 6.
Nach begünstigter vorzeitiger Tilgung der Darlehensschuld hat der Fonds dem Eigentümer (Wohnungseigentümer) die Einwilligung zur Löschung des Pfandrechtes für das Darlehen und aller auf Grund der Darlehensbedingungen zu seinen Gunsten einverleibten Rechte und Einschränkungen zu erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2018
Gesetzesnummer
10012118
Dokumentnummer
NOR12152915
alte Dokumentnummer
N9199218605J
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