§ 6 Stärkegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

§ 6.

(1) Die Erhebung des Abschöpfungsbetrages und der Ausgleichsabgabe obliegt den Zollämtern. Das Bundesministerium für Finanzen kann durch Verordnung die sachliche Zuständigkeit einzelner Zollämter zur Erhebung dieser Abgaben ausdehnen oder einschränken, wenn dies zur Vereinfachung des Verfahrens oder zur Vermeidung besonderer Schwierigkeiten erforderlich ist.

(2) Auf die Erhebung des Abschöpfungsbetrages und der Ausgleichsabgabe finden § 6 des Zolltarifgesetzes 1988 und, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, die für den Zoll geltenden gesetzlichen Vorschriften sinngemäß Anwendung.

(3) Der Anmelder hat in der Anmeldung (§ 52 Zollgesetz 1955) auch alle für die Erhebung der in diesem Bundesgesetz geregelten Abgaben erforderlichen Angaben, insbesondere über die Menge sowie die Art und Beschaffenheit der Waren, zu machen, sofern diese Angaben nicht bereits auf Grund der zollrechtlichen Bestimmungen in der Anmeldung gemacht worden sind.

(4) Die Erhebung des Abschöpfungsbetrages und der Ausgleichsabgabe von Waren, die aus der Zollfreizone in das übrige Zollgebiet verbracht werden, richtet sich nach Art und Beschaffenheit, Menge und Wert dieser Waren im Zeitpunkt ihrer Einbringung in die Zollfreizone. Dies gilt auch dann, wenn die Waren durch eine Behandlung in der Zollfreizone eine Änderung erfahren haben.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004016

Dokumentnummer

NOR12044725

alte Dokumentnummer

N3196710082T

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)