Abschnitt III
Überwachung des Sicherheitsdruckes
§ 6.
(1) Die die Herstellung, Bearbeitung und Lagerung von Sicherheitsdrucken betreffenden Geschäfts- und Arbeitsvorgänge unterliegen der Überwachung durch den für den jeweiligen Sicherheitsdruck zuständigen Bundesminister. Diese Überwachung erstreckt sich insbesondere auch auf die für solche Druckerzeugnisse benötigten besonderen Papiersorten und sonstigen Druckmaterialien.
(2) Die Gesellschaft hat alle zur Vermeidung von Mißbrauch erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen für die Herstellung, Bearbeitung und Lagerung von Sicherheitsdrucken zu treffen und über die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen dem für den jeweiligen Sicherheitsdruck zuständigen Bundesminister auf dessen Ersuchen zu berichten.
(3) Die Gesellschaft hat dem für den jeweiligen Sicherheitsdruck zuständigen Bundesminister in dem für die Überwachung erforderlichen Umfang Zutritt zu den Geschäftsräumlichkeiten und Einsicht in die betreffenden Geschäftsunterlagen zu gewähren.
(4) Die Pflichten gemäß Abs. 2 und 3 sind nach Eintragung der Abspaltung gemäß § 1a im Firmenbuch von der „Österreichischen Staatsdruckerei GmbH“ wahrzunehmen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/1999
Schlagworte
Geschäftsvorgang
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Gesetzesnummer
10007909
Dokumentnummer
NOR12092079
alte Dokumentnummer
N5199959696L
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