§ 6 Staatliche Wirtschaftskommission beim Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1974

§ 6.

(1) Die Staatliche Wirtschaftskommission hat dem Betriebsinhaber und dem Betriebsrat (Zentralbetriebsrat, Betriebsausschuß) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, zwischen ihnen zu vermitteln und zum Zwecke des Interessenausgleichs Vorschläge zur Beilegung der Streitfragen zu erstatten.

(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, hat der Betriebsinhaber der Staatlichen Wirtschaftskommission alle zur Behandlung des Einspruchs notwendigen und die ihm bezeichneten Unterlagen innerhalb angemessener Frist zu übermitteln.

(3) Die Staatliche Wirtschaftskommission hat in Form eines Gutachtens festzustellen, ob der Einspruch berechtigt ist.

(4) Das Gutachten der Staatlichen Wirtschaftskommission ist zuzustellen:

  1. 1. dem Inhaber des Betriebes, gegen dessen Wirtschaftsführung Einspruch erhoben wurde,
  2. 2. dem Betriebsrat (Zentralbetriebsrat, Betriebsausschuß) der den Einspruch erhoben hat,
  3. 3. in den Fällen des § 112 Abs. 1 Z 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes dem Österreichischen Gewerkschaftsbund,
  4. 4. den im § 2 Abs. 2 genannten Stellen, falls diese an den Beratungen teilgenommen haben.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10008333

Dokumentnummer

NOR12097367

alte Dokumentnummer

N6197427919L

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