Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 303/2011
Benannte Stellen
§ 6.
(1) Jene Stellen, die im von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Verzeichnis der benannten Stellen unter Angabe ihrer Kennnummer und der ihnen übertragenen Aufgaben gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates angeführt sind, sind zur Durchführung der im § 5 beschriebenen Konformitätsbewertung befugt.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend teilt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Stellen er in Österreich für die Durchführung der im § 5 beschriebenen Konformitätsbewertung zugelassen hat, welche spezifischen Aufgaben diesen Stellen übertragen wurden und welche Kennnummern ihnen bereits von der Kommission zugeteilt wurden. Er muss diese Benennung zurückziehen, wenn die Zulassung einer Stelle aufgehoben wird. Er setzt die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften unverzüglich davon in Kenntnis.
(3) Die Zulassung einer Stelle nach Abs. 2 erfolgt über Antrag durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, wenn der Antragsteller die in Anlage IV angeführten Mindestkriterien erfüllt. Stellen, die den in den einschlägigen harmonisierten Normen festgelegten Bewertungskriterien entsprechen, erfüllen diese Mindestkriterien auch. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die Zulassung aufzuheben oder soweit aufzuheben, als die vorgenannten Mindestkriterien nicht oder nicht mehr zur Gänze erfüllt werden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 303/2011
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2022
Gesetzesnummer
20001111
Dokumentnummer
NOR40131835
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