§ 6 Sprengelverordnung für den Strafvollzug

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen

§ 6.

(1) Für die Unterbringung von männlichen zurechnungsunfähigen geistig abnormen Rechtsbrechern (§ 21 Abs. 1 StGB) sind die Justizanstalten Göllersdorf und das Forensische Zentrum Asten (Außenstelle Asten der Justizanstalt Linz), für die Unterbringung von männlichen zurechnungsfähigen geistig abnormen Rechtsbrechern (§ 21 Abs. 2 StGB) ist die Justizanstalt Wien-Mittersteig und für die Unterbringung von entwöhnungsbedürftigen Rechtsbrechern (§ 22 StGB) die Justizanstalt Wien-Favoriten für drogen- und alkoholabhängige Rechtsbrecher eingerichtet.

(2) Die Unterbringung von weiblichen zurechnungsfähigen geistig abnormen Rechtsbrechern (§ 21 Abs. 2 StGB) ist im Therapeutischen Zentrum Asten zu vollziehen.

(3) Ob der Vollzug einer der erwähnten oder einer anderen mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme in einer nach Abs. 1 besonders eingerichteten Anstalt, in einer besonderen Abteilung einer allgemeinen Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen (§ 8 Abs. 2 StVG) oder in einer öffentlichen Krankenanstalt für Psychiatrie (§ 158 Abs. 4 StVG) durchzuführen ist, wird in allen Fällen, ausgenommen Abs. 2, auf Grund des § 161 StVG vom Bundesministerium für Justiz im Einzelfall angeordnet.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

20008402

Dokumentnummer

NOR40189187

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