§ 6 SPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2012

Bundesminister für Inneres

§ 6.

(1) Die Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Inneres, die Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung besorgen, sowie der Chefärztliche Dienst bilden die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit. Die Einrichtung und Regelung der Organisation des Bundeskriminalamtes als Organisationseinheit der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheitsowie des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung erfolgt durch besonderes Bundesgesetz.

(2) Die dem Bundesminister für Inneres beigegebenen oder zugeteilten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes versehen für den Bundesminister für Inneres Exekutivdienst.

(3) Der Bundesminister für Inneres kann im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates mit Verordnung für Zwecke einer wirksameren Bekämpfung krimineller Verbindungen oder, wenn wegen der hiezu gegen Menschen oder Sachen allenfalls erforderlichen Zwangsgewalt eine besondere Ausbildung erforderlich ist, zur Beendigung gefährlicher Angriffe aus Organen gemäß Abs. 2 Sondereinheiten bilden und ihnen die ausschließliche oder schwerpunktmäßige Wahrnehmung dieser Aufgaben im gesamten Bundesgebiet auftragen. Dies gilt nicht für Sondereinheiten, die am 1. Juli 1997 bereits bestanden haben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)