§ 6 SondereinhV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

§ 6.

Der SEO obliegt

  1. 1. die Durchführung einer optischen oder akustischen Überwachung nach §149d Abs.1 Z2 StPO, die gegen eine Person gerichtet ist, die nach §152 Abs.1 Z4 oder 5 StPO oder §31 Abs.1 des Mediengesetzes von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreit ist;
  2. 2. die Durchführung einer optischen oder akustischen Überwachung nach §149d Abs.1 Z3 StPO;
  3. 3. die Abwehr jeglicher Auskundschaftung von Geheimnissen, sofern diese Auskundschaftung einen mittels technischer Maßnahmen im Rahmen organisierter Kriminalität durchgeführten gefährlichen Angriff darstellt und es zu deren Abwehr des Einsatzes hochwertiger Technologie bedarf.

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