§ 6 SMSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Übertragung von Aufgaben

§ 6.

Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen kann die Besorgung bestimmter Aufgaben an eine oder mehrere Landesstellen übertragen, sofern dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis geboten ist.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

20002179

Dokumentnummer

NOR40035693

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