§ 6 Smogalarmgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1989

Auslösung der Vorwarnstufe

§ 6.

Die Vorwarnstufe für ein Belastungsgebiet ist auszulösen, sobald in diesem Gebiet

  1. 1. an der im Smogalarmplan für die Auslösung der Vorwarnstufe festgelegten Zahl von Meßstellen Überschreitungen zumindest einer der Grenzwerte gemäß Anlage 1 festgestellt werden, und
  2. 2. nicht auszuschließen ist, daß insbesondere auf Grund der herrschenden Wetterlage und ihrer Entwicklung die im Sinne der Anlage 1 festgestellte Überschreitung zumindest zwölf Stunden andauern wird.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010567

Dokumentnummer

NOR12134898

alte Dokumentnummer

N8198914662J

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