Auslösung der Vorwarnstufe
§ 6.
Die Vorwarnstufe für ein Belastungsgebiet ist auszulösen, sobald in diesem Gebiet
- 1. an der im Smogalarmplan für die Auslösung der Vorwarnstufe festgelegten Zahl von Meßstellen Überschreitungen zumindest einer der Grenzwerte gemäß Anlage 1 festgestellt werden, und
- 2. nicht auszuschließen ist, daß insbesondere auf Grund der herrschenden Wetterlage und ihrer Entwicklung die im Sinne der Anlage 1 festgestellte Überschreitung zumindest zwölf Stunden andauern wird.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010567
Dokumentnummer
NOR12134898
alte Dokumentnummer
N8198914662J
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