§ 6 SH-GG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2019

Zusatzleistungen zur Vermeidung besonderer Härtefälle

§ 6.

Sofern es im Einzelfall zur Vermeidung besonderer Härtefalle notwendig ist, können durch die Landesgesetzgebung zusätzliche Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts oder zur Abdeckung außerordentlicher Kosten des Wohnbedarfs in Form zusätzlicher Sachleistungen gewährt werden, soweit der tatsächliche Bedarf durch pauschalierte Leistungen nach § 5 nicht abgedeckt ist und dies im Einzelnen nachgewiesen wird. (Anm. 1)

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Anm. 1: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. März 2023, G 270-275/2022‑15, dem Bundeskanzler zugestellt am 28. März 2023, zu Recht erkannt:

  1. „I.
  2. „II. Die Wortfolge „in Form zusätzlicher Sachleistungen“ des Bundesgesetzes betreffend Grundsätze für die Sozialhilfe – Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, BGBl. I Nr. 41/2019, war verfassungswidrig.“

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

20010649

Dokumentnummer

NOR40214605

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