§ 6 SEV

Alte FassungIn Kraft seit 12.10.1996

Teilnahmeerklärung

§ 6.

Unternehmen, die alle Bedingungen der Teilnahme an dem System nach dieser Verordnung erfüllen, dürfen für ihre im Sinne des § 20 Abs. 2 UGStVG eingetragenen Standorte eine der in der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angeführten Teilnahmeerklärungen verwenden. Die Graphik darf nicht ohne den zutreffenden Text der Teilnahmeerklärung verwendet werden. Soweit erforderlich, insbesondere bei Bestehen eines Bereiches im Sinne des § 5 Abs. 6, muß die Bezeichnung der Standorte in der Teilnahmeerklärung angegeben werden. Auf eigenen Verkehrs- oder Beförderungsmitteln darf eine Teilnahmeerklärung nicht verwendet werden. Sofern auch eigene Produkte hergestellt werden, darf die Teilnahmeerklärung weder in der Produktwerbung verwendet noch auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihrer Verpackung angegeben werden.

Schlagworte

Verkehrsmittel

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010995

Dokumentnummer

NOR12139983

alte Dokumentnummer

N8199658369J

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