§ 6 Schutz der Bezeichnung Roquefort“ für Käse

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1935

§ 6.

(1) Die Zurückbehaltung auf Grund des § 5 ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Ware zurückbehalten wurde, unter Mitteilung des Sachverhaltes anzuzeigen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat von den über eine solche Anzeige getroffenen Verfügungen das Zollamt, das die Ware zurückbehalten hat, sofort in Kenntnis zu setzen.

(3) Die Anwendung der Bestimmungen über die Bestrafung der Zollzuwiderhandlungen bleibt unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2020

Gesetzesnummer

10001840

Dokumentnummer

NOR12024358

alte Dokumentnummer

N2193511032R

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