§ 6.
(1) Die Zurückbehaltung auf Grund des § 5 ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Ware zurückbehalten wurde, unter Mitteilung des Sachverhaltes anzuzeigen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat von den über eine solche Anzeige getroffenen Verfügungen das Zollamt, das die Ware zurückbehalten hat, sofort in Kenntnis zu setzen.
(3) Die Anwendung der Bestimmungen über die Bestrafung der Zollzuwiderhandlungen bleibt unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2020
Gesetzesnummer
10001840
Dokumentnummer
NOR12024358
alte Dokumentnummer
N2193511032R
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