§ 6 Schulobstverordnung 2009

Alte FassungIn Kraft seit 19.9.2009

Aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.

Zulassung der Antragsteller

§ 6.

(1) Als Antragsteller für die Beihilfe können zugelassen werden:

  1. 1. die von den Landesschulbehörden anerkannten Primarschulen,
  2. 2. der Schulträger, der die Beihilfe für die Schulobsterzeugnisse beantragt, die an die von ihm betreuten Schüler verteilt werden,
  3. 3. der Lieferant der Schulobsterzeugnisse sowie
  4. 4. alle Einrichtungen, die sich mit der Abgabe von Schulobsterzeugnissen, der Bewertung und/oder Kommunikationsmaßnahmen befassen.

(2) Die Zulassung ist bei der AMA zu beantragen.

(3) Die Zulassung ist von der AMA zu erteilen, wenn die Voraussetzungen dafür nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorliegen.

(4) Bei Aussetzung oder Entzug der Zulassung ist für Lieferungen, welche für die Dauer der Aussetzung oder nach dem Entzug der Zulassung durchgeführt werden, keine Beihilfe zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2025

Gesetzesnummer

20006483

Dokumentnummer

NOR40110886

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