§ 6 Schülerbeihilfen-ADV-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 25.10.2017

§ 6.

Folgende Daten der Schülerin oder des Schülers, ihrer oder seiner Eltern und Geschwister sowie ihres Ehegatten oder seiner Ehegattin oder eingetragenen Partnerin oder Partners sind im Rahmen von Verfahren nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983 von den Schülerbeihilfenbehörden durch Anfrage mittels Datenleitung oder Datenträger unter Angabe von Namen und Geburtsdatum der maßgeblichen Person beim Zentralen Melderegister zu ermitteln:

  1. 1. Adresse (Hauptwohnsitz),
  2. 2. Staatsangehörigkeit,
  3. 3. Familienstand sowie
  4. 4. Meldezeit der Schülerin oder des Schülers und der Erziehungsberechtigten in Österreich.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021

Gesetzesnummer

20010020

Dokumentnummer

NOR40198650

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)