Aufnahme als außerordentlicher Studierender
§ 6
(1) Als außerordentlicher Studierender ist aufzunehmen, wer
- 1. die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 nicht erfüllt und
- 2. wichtige in seiner Person liegende Gründe, die die Aufnahme rechtfertigen, nachweisen kann.
(2) Die Aufnahme als außerordentlicher Studierender ist nur dann zulässig, wenn alle als ordentliche Studierende in Betracht kommenden Aufnahmsbewerber aufgenommen worden sind.
(3) Die Aufnahme kann für alle oder einzelne Unterrichtsgegenstände erfolgen. Zum Besuch einzelner Unterrichtsgegenstände dürfen außerordentliche Studierende nur dann aufgenommen werden, wenn dadurch keine Klassen- oder Gruppenteilung erforderlich ist.
(4) Abs. 2 und Abs. 3 zweiter Satz gelten nicht für Privatschulen, für deren Personalaufwand der Bund keinen Beitrag leistet.
(5) Studierende, die als ordentliche Studierende nicht zum Aufsteigen berechtigt sind, dürfen in ein höheres Semester der gleichen Ausbildung nicht als außerordentliche Studierende aufgenommen werden.
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