§ 6 SchSpG

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.1922

Herabsetzung und Einstellung des Entgeltes

§ 6

Die Vereinbarung, daß der Unternehmer das Entgelt ohne Zustimmung des Mitgliedes während der Vertragszeit unter den vereinbarten Betrag herabsetzen oder die Leistung des Entgeltes einstellen darf, ist unwirksam, soweit nicht dieses Gesetz eine solche Herabsetzung oder Einstellung gestattet (§ 11).

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