§ 6 SchLV

Alte FassungIn Kraft seit 26.6.1993

Meßarten

§ 6.

(1) Schallmessungen sind als Emissionsmessungen außerhalb der Fahrzeuge gemäß Anlage 1 V. Punkte 1 und 2 durchzuführen. Zusätzlich sind bei Reisezug- und Triebwagen innerhalb des Fahrgastraumes sowie bei Trieb- und Nebenfahrzeugen innerhalb des Führerstandes Schallmessungen gemäß Anlage 1 V. Punkte 3 und 4 durchzuführen. Für Zwischen- und Steuerwagen von Triebwagenzügen gelten die Meßvorschriften für Reisezugwagen der entsprechenden Kategorie gemäß § 4 und Triebfahrzeuge sinngemäß.

(2) Die Schallmessungen sind von hiezu staatlich autorisierten Anstalten, von Ziviltechnikern einschlägiger Fachrichtungen oder unter Leitung einer gemäß § 15 Eisenbahngesetz 1957 verzeichneten Person durchzuführen.

Schlagworte

Zwischenwagen

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2021

Gesetzesnummer

10012265

Dokumentnummer

NOR12154049

alte Dokumentnummer

N9199328502J

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