Meßarten
§ 6.
(1) Schallmessungen sind als Emissionsmessungen außerhalb der Fahrzeuge gemäß Anlage 1 V. Punkte 1 und 2 durchzuführen. Zusätzlich sind bei Reisezug- und Triebwagen innerhalb des Fahrgastraumes sowie bei Trieb- und Nebenfahrzeugen innerhalb des Führerstandes Schallmessungen gemäß Anlage 1 V. Punkte 3 und 4 durchzuführen. Für Zwischen- und Steuerwagen von Triebwagenzügen gelten die Meßvorschriften für Reisezugwagen der entsprechenden Kategorie gemäß § 4 und Triebfahrzeuge sinngemäß.
(2) Die Schallmessungen sind von hiezu staatlich autorisierten Anstalten, von Ziviltechnikern einschlägiger Fachrichtungen oder unter Leitung einer gemäß § 15 Eisenbahngesetz 1957 verzeichneten Person durchzuführen.
Schlagworte
Zwischenwagen
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2021
Gesetzesnummer
10012265
Dokumentnummer
NOR12154049
alte Dokumentnummer
N9199328502J
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