§ 6 Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2011

Protokoll bei Schweineschlachtkörpern

§ 6.

(1) Der Verfügungsberechtigte hat unverzüglich nach der Einstufung der Schweineschlachtkörper für jeden einzelnen Schlachtkörper ein Protokoll zu erstellen.

(2) Das Protokoll hat zu enthalten:

  1. 1. die fortlaufende Schlachtnummer,
  2. 2. Angaben zur Identifizierung des Lieferanten,
  3. 3. den Muskelfleischanteil und bei Verwendung von Messgeräten gemäß § 5 Abs. 6 auch die Einzelmesswerte gemäß § 5 Abs. 3 und 4,
  4. 4. das Warmgewicht,
  5. 5. den Schlachttag sowie
  6. 6. den Namen oder das Kennzeichen des Klassifizierers und dessen Unterschrift.

(3) Das Protokoll ist vom Verfügungsberechtigten mindestens sechs Monate lang aufzubewahren. Die zu den einzelnen Schlachtkörpern gesammelten Protokolle sind hierbei nach Schlachttagen und innerhalb der einzelnen Schlachttage nach fortlaufender Schlachtnummer chronologisch geordnet aufzubewahren.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2019

Gesetzesnummer

20007190

Dokumentnummer

NOR40127447

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