Voraussetzungen
§ 6
§ 6. (1) Voraussetzungen für eine Eichung sind, daß
- 1. ein Antrag nach dem Muster der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) gestellt wird;
- 2. das Fahrzeug unbeladen und ohne losen Ballast bereitgestellt wird und die Verbrauchsstoffe und Vorräte auf ein vertretbares Mindestmaß (§ 17) begrenzt sind;
- 3. das Fahrzeug vollständig ausgerüstet und eingerichtet ist;
- 4. das Fahrzeug in ruhigem und strömungsfreiem Wasser liegt und mit einem geeigneten Fahrzeug oder Schwimmkörper umfahren werden kann.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)