§ 6 Schiffseichverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Voraussetzungen

§ 6

§ 6. (1) Voraussetzungen für eine Eichung sind, daß

  1. 1. ein Antrag nach dem Muster der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) gestellt wird;
  2. 2. das Fahrzeug unbeladen und ohne losen Ballast bereitgestellt wird und die Verbrauchsstoffe und Vorräte auf ein vertretbares Mindestmaß (§ 17) begrenzt sind;
  3. 3. das Fahrzeug vollständig ausgerüstet und eingerichtet ist;
  4. 4. das Fahrzeug in ruhigem und strömungsfreiem Wasser liegt und mit einem geeigneten Fahrzeug oder Schwimmkörper umfahren werden kann.

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