§ 6 Schiffsbesatzungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 05.3.2016

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 58/2016

Nachweis der Befähigung – Schifferdienstbuch

§ 6.

(1) Die Befähigung für eine Funktion an Bord muss jederzeit nachgewiesen werden können

  1. 1. vom Schiffsführer durch den gemäß Teil 7 des Schifffahrtsgesetzes erforderlichen Befähigungsausweis,
  2. 2. von den Mitgliedern der Besatzung gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bis 8 durch das Schifferdienstbuch oder den Befähigungsausweis gemäß Z 1,
  3. 3. von den Mitgliedern der Besatzung gemäß § 4 Abs. 2 Z 9 bis 11 durch die schriftlichen Nachweise der geforderten Unterweisungen und Übungen.

(2) Das Schifferdienstbuch enthält einerseits allgemeine Angaben, wie die ärztlichen Gutachten und die Befähigung des Inhabers gemäß § 4, andererseits spezifische Angaben über die ausgeführten Reisen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die allgemeinen Angaben einzutragen. Die Schifffahrtspolizeiorgane gemäß § 38 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes sind zuständig für die Kontrollvermerke. Sie dürfen dazu die Vorlage von Bordbüchern vollständig oder auszugsweise oder von anderen geeigneten Belegen verlangen. Sie dürfen nur solche Reisen mit einem Kontrollvermerk versehen, die nicht länger als 15 Monate zurück liegen.

(3) Jedes Mitglied der Besatzung muss im Besitz eines auf seine Person ausgestellten Schifferdienstbuches nach dem Muster derAnlage 1 oder eines anderen von der zuständigen Behörde anerkannten gültigen Dienstbuches sein. Diese Person wird als Inhaber des Schifferdienstbuches bezeichnet. Der Inhaber hat sein Schifferdienstbuch

  1. 1. bei erstmaliger Dienstaufnahme an Bord dem Schiffsführer auszuhändigen und
  2. 2. ab Ausgabedatum jeweils mindestens einmal innerhalb zwölf Monaten einer örtlich zuständigen Behörde vorzulegen und mit Kontrollvermerk gemäß Abs. 2 versehen zu lassen.

(4) Der Schiffsführer hat

  1. 1. in den Schifferdienstbüchern der Besatzung regelmäßig alle Eintragungen nach Maßgabe der Anlage 1, Anweisungen zur Führung des Schifferdienstbuches, vorzunehmen,
  2. 2. es bis zur Beendigung des Dienst-, Arbeits- oder sonstigen Verhältnisses sicher zu verwahren,
  3. 3. dem Inhaber auf dessen Wunsch das Schifferdienstbuch jederzeit und unverzüglich auszuhändigen.

(5) Bei Mitgliedern der Besatzung, die im Besitz eines Kapitänspatentes gemäß Teil 7 des Schifffahrtsgesetzes sind, treten diese Befähigungsausweise an die Stelle des Schifferdienstbuches.

(6) Abweichend von Abs. 1 und 3 kann auf anderen Gewässern als Wasserstraßen die Befähigung zum Decksmann durch den Nachweis des Mindestalters von 18 Jahren und das ärztliche Gutachten gemäß § 5 nachgewiesen werden. Ein Schifferdienstbuch kann auf Antrag ausgestellt werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 58/2016

Schlagworte

Arbeitsverhältnis, Dienstverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2022

Gesetzesnummer

20003879

Dokumentnummer

NOR40180279

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