§ 6 Schiffsbankgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.1943

§ 6

Deckung der Schiffspfandbriefe

(1) Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Schiffspfandbriefe muß in Höhe des Nennwerts jederzeit durch Darlehnsforderungen, die durch Schiffshypotheken gesichert sind, von mindestens gleicher Höhe und mindestens gleichem Zinsertrage gedeckt sein.

(2) Hat die Bank ein Schiff oder ein Schiffsbauwerk zur Verhütung eines Verlustes an einer ihr daran zustehenden Schiffshypothek erworben, so kann sie, sofern die Schiffshypothek nach den allgemeinen Vorschriften erlöschen würde, beim Erwerb durch Rechtsgeschäft durch Erklärung gegenüber dem Registergericht, beim Erwerb in der Zwangsversteigerung durch Erklärung gegenüber dem Vollstreckungsgericht bestimmen, daß die Schiffshypothek bestehen bleiben soll: die Erklärung muß im Falle des Erwerbs durch Rechtsgeschäft zugleich mit dem Antrag auf Eintragung der Eigentumsänderung in das Schiffsregister abgegeben werden, im Falle des Erwerbs in der Zwangsversteigerung spätestens bevor das Registergericht um die Berichtigung des Schiffsregisters ersucht wird. Die Erklärung bedarf, wenn sie nicht vor dem zuständigen Gericht zur Niederschrift des Richters abgegeben wird, der öffentlichen Beglaubigung; ihr Inhalt ist im Schiffsregister einzutragen. Soweit die Bank das Bestehenbleiben der Schiffshypothek bestimmt, gilt diese als nicht erloschen; § 64 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1499) gilt sinngemäß. Die Bank darf die Schiffshypothek als Deckung von Schiffspfandbriefen höchstens mit der Hälfte des Betrags in Ansatz bringen, mit dem sie vor dem Erwerb des Schiffs durch die Bank in Ansatz gebracht war.

(3) Ist infolge der Rückzahlung von Darlehen, für die Schiffshypotheken bestellt sind, oder aus einem anderen Grunde die vorgeschriebene Deckung nicht mehr vollständig vorhanden, und ist weder die Ergänzung durch andere durch Schiffshypotheken gesicherte Darlehnsforderungen oder andere Schiffshypotheken noch die Einziehung eines entsprechenden Betrags von Schiffspfandbriefen sofort ausführbar, so hat die Bank die fehlende Deckung einstweilen durch Schuldverschreibungen des Reichs oder eines Landes oder durch Geld zu ersetzen. Die Schuldverschreibungen dürfen höchstens mit einem Betrage in Ansatz gebracht werden, der um fünf vom Hundert des Nennwerts unter ihrem jeweiligen Börsenpreis bleibt, aber den Nennwert nicht übersteigt. Der Reichswirtschaftsminister kann aus besonderen Gründen eine andere als die in diesem Abs. vorgesehene Ersatzdeckung zulassen.

Schlagworte

dRGBl. I S 1499/1940

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10011252

Dokumentnummer

NOR12145043

alte Dokumentnummer

N9194312070I

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