Verlässlichkeit
§ 6.
(1) Als nicht verlässlich (§ 4 Abs. 2 Z 3) ist eine Bewerberin oder ein Bewerber insbesondere dann anzusehen, wenn sie bzw. er wegen einer oder mehrerer strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt.
(2) Der Nachweis der Verlässlichkeit ist insbesondere durch Vorlage einer Strafregisterbescheinigung zu führen, die bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein darf.
(3) Bei Bewerberinnen und Bewerbern um das Schiffsführerpatent – 10 m oder das Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse gilt der Nachweis der Verlässlichkeit als erbracht, wenn sie ein zu Recht bestehendes, von einem EU- oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestelltes Befähigungszeugnis zur selbständigen Führung von Trieb-, Kraft- oder Luftfahrzeugen besitzen.
Schlagworte
Triebfahrzeug, Kraftfahrzeug
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2022
Gesetzesnummer
20008608
Dokumentnummer
NOR40156937
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