§ 6  SchFVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2014

Verlässlichkeit

§ 6.

(1) Als nicht verlässlich (§ 4 Abs. 2 Z 3) ist eine Bewerberin oder ein Bewerber insbesondere dann anzusehen, wenn sie bzw. er wegen einer oder mehrerer strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt.

(2) Der Nachweis der Verlässlichkeit ist insbesondere durch Vorlage einer Strafregisterbescheinigung zu führen, die bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein darf.

(3) Bei Bewerberinnen und Bewerbern um das Schiffsführerpatent – 10 m oder das Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse gilt der Nachweis der Verlässlichkeit als erbracht, wenn sie ein zu Recht bestehendes, von einem EU- oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestelltes Befähigungszeugnis zur selbständigen Führung von Trieb-, Kraft- oder Luftfahrzeugen besitzen.

Schlagworte

Triebfahrzeug, Kraftfahrzeug

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2022

Gesetzesnummer

20008608

Dokumentnummer

NOR40156937

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