§ 6 Schaffung eines Österreichischen Ehrenzeichens und Ehrenkreuzes für Wissenschaft und Kunst

Alte FassungIn Kraft seit 23.6.1955

§ 6.

(1) Die Abstimmung über einen Vorschlag ist frühestens vier, spätestens acht Wochen nach Bekanntgabe des Vorschlages an die Mitglieder geheim und persönlich durchzuführen. Die Abgabe der Stimmen kann auch brieflich erfolgen. Die Mitglieder sind zur Teilnahme an der Abstimmung verpflichtet.

(2) Der Vorsitzende der Kurie hat das Abstimmungsergebnis unter Vorlage des schriftlichen Vorschlages samt Begründung unverzüglich dem Bundesminister für Unterricht mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10005236

Dokumentnummer

NOR12058625

alte Dokumentnummer

N4195513361P

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