§ 6 Saatgutbeihilfenverordnung 1999

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2007

Ergänzende Melde- und Vorlagepflichten

§ 6.

(1) Die Vermehrungsorganisation oder der Vermehrer hat Änderungen des nach § 3 Abs. 1 gemeldeten Vermehrungsvorhabens unverzüglich schriftlich der AMA mitzuteilen. Weiters ist der AMA die Mitteilung über die Ergebnisse der Prüfung des Feldbestandes vorzulegen.

(2) Vermehrungsorganisationen gemäß § 3 Abs. 2 und jene Personen, die mit Saatgut Handel treiben, haben die gemäß dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3083/73 der Kommission zu übermittelnden Daten spätestens zwei Wochen vor dem jeweils genannten Termin der AMA zu übermitteln.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007

Schlagworte

Meldepflicht

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10008031

Dokumentnummer

NOR40090385

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