Ergänzende Melde- und Vorlagepflichten
§ 6.
(1) Die Vermehrungsorganisation oder der Vermehrer hat Änderungen des nach § 3 Abs. 1 gemeldeten Vermehrungsvorhabens unverzüglich schriftlich der AMA mitzuteilen. Weiters ist der AMA die Mitteilung über die Ergebnisse der Prüfung des Feldbestandes vorzulegen.
(2) Vermehrungsorganisationen gemäß § 3 Abs. 2 und jene Personen, die mit Saatgut Handel treiben, haben die gemäß dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3083/73 der Kommission zu übermittelnden Daten spätestens zwei Wochen vor dem jeweils genannten Termin der AMA zu übermitteln.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007
Schlagworte
Meldepflicht
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
10008031
Dokumentnummer
NOR40090385
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