§ 6 Rücknahme von Kühlgeräten

Alte FassungIn Kraft seit 16.3.1995

Übergangsbestimmung

§ 6.

Die auf Grund der Verordnung über die Rücknahme von Kühlgeräten, in der Fassung BGBl. Nr. 408/1992 ausgegebenen Entsorgungsberechtigungen sind innerhalb des jeweiligen flächendeckenden Entsorgungssystems nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden allgemeinen festgelegten Geschäftsbedingungen des jeweiligen Rechtsträgers weiterhin anzunehmen. Altkühlgeräte mit derartigen Entsorgungsberechtigungen sind innerhalb des jeweiligen flächendeckenden Entsorgungssystems von Kühlgeräten sowie nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 erster Satz unentgeltlich zurückzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010696

Dokumentnummer

NOR12138578

alte Dokumentnummer

N8199546856J

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