Rücklagenverwendung
§ 6
(1) Werden Rücklagen im Laufe eines Finanzjahres für Mehrausgaben benötigt, hat das haushaltsleitende Organ einen entsprechenden Antrag für überplanmäßige Ausgaben an den Bundesminister für Finanzen zu stellen. In diesem Antrag sind jedenfalls die siebenstellige Kennzahl der jeweiligen Rücklage sowie der jeweilige Voranschlagsansatz, bei dem die Inanspruchnahme der Rücklage erfolgt, anzugeben. Die Änderung des Rücklagenstandes durch die Verwendung der Rücklage ist durch den Bundesminister für Finanzen laufend festzuhalten und bei der Ermittlung des Rücklagenstandes nach Ablauf des Finanzjahres zusammenfassend zu berücksichtigen.
(2) Die Inanspruchnahme der Rücklagen gemäß § 2 Abs. 7 hat voranschlagswirksam zu erfolgen. Alle übrigen Mehrausgaben, die durch die Verwendung von Rücklagen getätigt werden, sind durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen zu bedecken.
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