Versetzung des Richteramtsanwärters.
§ 6
§ 6. Der Richteramtsanwärter kann im dienstlichen Interesse von Amts wegen in einen anderen Oberlandesgerichtssprengel versetzt werden; hiebei ist ihm unter Wahrung der dienstlichen Interessen und mit tunlicher Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
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