Beschwerdeverfahren
§ 6.
(1) Gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres und wegen Verletzung seiner Entscheidungspflicht kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
(2) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an die Verwaltungsgerichte der Länder erhoben werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2025
Gesetzesnummer
20012981
Dokumentnummer
NOR40272124
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