§ 6 Reihungskriterien-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

In-Kraft-Treten

§ 6

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(2) Am 31. Dezember 2002 bestehende Reihungsrichtlinien für die Auswahl der Vertragsärztinnen/Vertragsärzte und der Vertrags-Gruppenpraxen sind abweichend von Abs. 1 weiterhin, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005, anzuwenden, wenn zwischen den Gesamtvertragsparteien (§ 341 Abs. 1 ASVG) nichts anderes vereinbart wird.

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