§ 6 Reife- und Befähigungsprüfung in der Bildungsanstalt für Erzieher

Alte FassungIn Kraft seit 08.9.1989

Umfang und Inhalt der Klausurarbeiten der Reife- und
Befähigungsprüfung

§ 6.

(1) Die schriftliche Klausurarbeit in Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie und Philosophie) hat die Bearbeitung eines von drei dem Prüfungskandidaten zur Wahl zu stellenden Themen zu umfassen. Durch diese Klausurarbeit soll nachgewiesen werden, daß der Prüfungskandidat imstande ist, im Rahmen einer Facharbeit Themenbereiche des Erziehungsgeschehens mit seinen Voraussetzungen aus pädagogischer, psychologischer und allenfalls soziologischer Sicht zu behandeln bzw. zu interpretieren. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.

(2) Die schriftliche Klausurarbeit in Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur) hat die Bearbeitung eines der drei den Prüfungskandidaten zur Wahl zu stellenden Themen zu umfassen, wobei eines der gestellten Themen eine Textinterpretation sein kann. Mit der Klausurarbeit in Deutsch soll der Prüfungskandidat den Nachweis erbringen, daß er Gedanken zu einem gestellten Thema geordnet, sprachgewandt und sprachrichtig darzustellen bzw. einen vorgegebenen Text in inhaltlicher und formaler Hinsicht zu interpretieren aber auch eine Verbindung zur Didaktik (insbesondere Lernhilfe) herzustellen vermag. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.

(3) Die schriftliche Klausurarbeit in der lebenden Fremdsprache (Englisch) hat

  1. 1. eine freie Nacherzählung eines zweimal vorgelesenen bzw. mittels Tonbandgerätes zweimal vorgespielten Prosatextes und
  2. 2. einen Aufsatz nach freier Wahl zwischen drei verschiedenen Themen zu umfassen, wobei ein Thema durch die Interpretation eines Textes anhand von Leitfragen ersetzt werden kann.

(4) Die schriftliche Klausurarbeit in Mathematik hat vier bis sechs mathematische Beispiele zu umfassen, dabei ist berufsbezogenen Aspekten (Lernhilfe) Rechnung zu tragen. Bei Aufgaben verschiedenen Umfangs ist ihre Gewichtung den Prüfungskandidaten vor Beginn der Arbeit bekanntzugeben. Bei der Behandlung der Beispiele soll der Prüfungskandidat den Nachweis erbringen, daß er befähigt ist, Aufgaben mittleren Schwierigkeitsgrades inhaltlich zu erfassen und zu lösen. Die Benützung einer mathematischen Formelsammlung und eines elektronischen Rechners ist gestattet. Ein elektronischer Rechner darf jedoch nur verwendet werden, wenn er im Unterricht der letzten beiden Klassen von allen Schülern der betreffenden Klasse verwendet wurde und Geräte annähernd gleicher Leistungsfähigkeit allen Prüfungskandidaten zur Verfügung stehen. Die Arbeitszeit hat vier Stunden zu betragen.

(5) Die Benützung von Wörterbüchern sowie sonstiger mit der Themenstellung genehmigter Hilfsmittel und Unterlagen ist zulässig, sofern gewährleistet ist, daß für alle Prüfungskandidaten dieselben Bedingungen gegeben sind.

Schlagworte

Reifeprüfung, Kinderliteratur

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10009685

Dokumentnummer

NOR12122798

alte Dokumentnummer

N7198916149J

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