§ 6 Reife- und Befähigungsprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik

Alte FassungIn Kraft seit 18.3.1988

Umfang und Inhalt der Klausurarbeiten der Reife- und
Befähigungsprüfung

§ 6.

(1) Die schriftliche Klausurarbeit in Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie und Philosophie) hat die Bearbeitung eines von drei dem Prüfungskandidaten zur Wahl zu stellenden Themen zu umfassen. Durch diese Klausurarbeit soll nachgewiesen werden, daß der Prüfungskandidat imstande ist, im Rahmen einer Facharbeit Themenbereiche des Erziehungsgeschehens mit seinen Voraussetzungen (insbesondere im Kleinkindalter) aus pädagogischer, psychologischer und allenfalls soziologischer Sicht zu behandeln bzw. zu interpretieren. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.

(2) Die schriftliche Klausurarbeit in Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung) hat die Bearbeitung eines der drei den Prüfungskandidaten zur Wahl zu stellenden Themen zu umfassen. Jedes dieser Themen ist so zu formulieren, daß bei der Bearbeitung der Bezug der theoretischen Grundlagen zur Praxis der Kindergarten- und Vorschulerziehung zu berücksichtigen ist. Durch die Klausurarbeit soll nachgewiesen werden, daß der Prüfungskandidat imstande ist, im Rahmen einer Facharbeit auf Grund der Kenntnis der kindlichen Bedürfnisse und Betätigungsweisen sowie der Bildungsmittel Probleme der Arbeit im Kindergarten zu erfassen und Möglichkeiten zu deren Bewältigung in organisatorischer, pädagogischer und didaktischer Hinsicht aufzuzeigen. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.

(3) Die schriftliche Klausurarbeit in Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur) hat die Bearbeitung eines der drei den Prüfungskandidaten zur Wahl zu stellenden Themen zu umfassen, wobei eines der gestellten Themen eine Textinterpretation sein kann. Mit der Klausurarbeit in Deutsch soll der Prüfungskandidat den Nachweis erbringen, daß er Gedanken zu einem gestellten Thema geordnet, sprachgewandt und sprachrichtig darzustellen bzw. einen vorgegebenen Text in inhaltlicher und formaler Hinsicht zu interpretieren vermag. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.

(4) Die schriftliche Klausurarbeit in der Lebenden Fremdsprache (Englisch) hat

  1. 1. eine freie Nacherzählung eines zweimal vorgelesenen bzw. mittels Tonbandgerätes zweimal vorgespielten Prosatextes und
  2. 2. einen Aufsatz nach freier Wahl zwischen drei verschiedenen Themen zu umfassen, wobei ein Thema durch die Interpretation eines Textes anhand von Leitfragen ersetzt werden kann.

(5) Die Benützung von Wörterbüchern sowie sonstiger mit der Themenstellung genehmigter Hilfsmittel und Unterlagen ist zulässig, sofern gewährleistet ist, daß für alle Prüfungskandidaten dieselben Bedingungen gegeben sind.

Schlagworte

Reifeprüfung, Kindergartenerziehung, Kinderliteratur

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10009668

Dokumentnummer

NOR12122423

alte Dokumentnummer

N7198816897J

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