§ 6 Regelung der Ausbildung für die Gerichtsvollzieherfachprüfung und die Gerichtsvollzieherfachprüfung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

Mündliche Prüfung

§ 6.

(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. b des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

  1. 1. Dienstbuch für die Vollstrecker (DV) unter Berücksichtigung von Lehre und Rechtsprechung zu den darin angeführten gesetzlichen Bestimmungen;
  2. 2. Grundzüge der Exekutionsordnung und der wichtigsten exekutionsrechtlichen Nebengesetze einschließlich des Lohnpfändungsgesetzes und der Realschätzungsordnung mit eingehender Behandlung der sich auf die Tätigkeit der Gerichtsvollzieher beziehenden Bestimmungen (Punkt 5 Abs. 1 DV);
  3. 3. Grundzüge des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, soweit sie zum Verständnis der im Punkt 5 Abs. 1 DV angeführten Bestimmungen über den Exekutionsvollzug erforderlich sind, insbesondere Grundbegriffe von Eigentum, Pfandrecht, Dienstbarkeit, Gemeinschaft des Eigentums, Gewahrsam (§§ 309, 319 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches), die allgemeinen Bestimmungen über Verträge, Bevollmächtigung, Kaufvertrag, Bestandvertrag unter Berücksichtigung des Mietengesetzes, Pfandvertrag, Aufhebung und Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten, insbesondere Zahlung;
  4. 4. Grundzüge des Handelsrechts, soweit sie für die Tätigkeit der Gerichtsvollzieher nach Punkt 5 Abs. 1 DV von Bedeutung sind;
  5. 5. Grundzüge des Wechsel- und Scheckrechts, Arten der Wechsel und Schecks, Indossament, Protest;
  6. 6. Grundzüge der Konkurs- und Ausgleichsordnung, soweit sie zum Verständnis der im Punkt 5 Abs. 1 DV angeführten Bestimmungen erforderlich sind;
  7. 7. Grundbuchsrecht, soweit es für die Tätigkeit der Gerichtsvollzieher nach Punkt 5 Abs. 1 DV von Bedeutung ist;
  8. 8. Bestimmungen über die Vereitelung von Zwangsvollstreckungen und jene Bestimmungen des Strafrechts, die dem Gerichtsvollzieher einen besonderen Schutz bei Ausübung seiner Tätigkeit gewähren und die ihn für den Fall der Verletzung seiner Pflichten als Gerichtsvollzieher mit Strafe bedrohen;
  9. 9. Vollstreckungsgebühren;
  10. 10. Grundzüge der Gerichtsorganisation;
  11. 11. Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz, soweit sie für die Tätigkeit der Gerichtsvollzieher von Bedeutung sind;
  12. 12. Grundzüge des Psychologie (Grundsätzliches über die Einschreitungsarten und den Umgang mit Menschen).

Schlagworte

Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2025

Gesetzesnummer

10008290

Dokumentnummer

NOR12096535

alte Dokumentnummer

N61973106300

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)