§ 6 Rechtswissenschaftliche Studienordnung

Alte FassungIn Kraft seit 11.1.1986

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Pflichtfächer und Wahlfächer im zweiten Studienabschnitt

§ 6.

(1) Im zweiten Studienabschnitt sind im ersten bis vierten Semester mindestens je 22, im fünften Semester mindestens 18 und im sechsten Semester mindestens 12 Wochenstunden zu inskribieren, doch kann während des ersten bis vierten Semesters bei Inskription von wenigstens 18 Wochenstunden die geringere Zahl von Wochenstunden in einem Semester durch Inskription einer entsprechend größeren Zahl von Wochenstunden in einem anderen Semester ausgeglichen werden.

(2) Während des zweiten Studienabschnittes sind aus den Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

1. Bürgerliches Recht einschließlich des

Internationalen Privatrechtes ................ 17 - 21

2. Zivilgerichtliches Verfahrensrecht ........... 7 - 11

3. Handels- und Wertpapierrecht und Grundzüge

des Immaterialgüterrechtes ................... 6 - 10

4. Strafrecht, Strafprozeßrecht, Grundzüge der

Kriminologie und des Strafvollzugsrechtes .... 11 - 15

5. Verfassungsrecht einschließlich allgemeiner

Staatslehre und Verfassungslehre ............. 7 - 11

6. Allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich

Verwaltungslehre, Verwaltungsverfahrensrecht

und ausgewählter Gebiete des besonderen

Verwaltungsrechtes ........................... 10 - 14

7. Allgemeines Völkerrecht und Grundzüge des

Rechtes der Internationalen Organisationen ... 4 - 8

8. Arbeitsrecht und Grundzüge des Sozialrechtes . 6 - 10

9. nach Wahl des ordentlichen Hörers eines

der Fächer:

a) Kirchenrecht,

b) Grundzüge fremder Privatrechtssysteme,

c) Finanzrecht,

d) Wirtschaftsrecht,

e) Ausgewählte Gebiete des besonderen

Verwaltungsrechtes,

f) Europarecht einschließlich des Rechtes

supranationaler Organisationen ............ 3 - 7

10. nach Wahl des ordentlichen Hörers eines

der Fächer:

a) Volkswirtschaftslehre und -politik,

b) Finanzwissenschaften,

c) Angewandte Statistik und Datenverarbeitung,

d) Psychologie für Juristen,

e) Politikwissenschaft,

f) Politische Staaten- und

Verfassungsgeschichte der Neuzeit ......... 3 - 7

11. Betriebswirtschaftslehre ..................... 4 - 8.

  1. 12. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 4/1986.)

(3) Der Studienplan hat für jedes der in Abs. 2 Z 1 bis 8 genannten Fächer zusätzlich zu dem von ihm für das betreffende Fach festgelegten Stundenausmaß mindestens zwei Wochenstunden Übungen vorzusehen. Der Studienplan hat den ordentlichen Hörern zusätzlich zu der von ihm gemäß Abs. 2 festgesetzten Gesamtzahl von Wochenstunden im zweiten Studienabschnitt den Besuch von mindestens 8 Wochenstunden Übungen aus mindestens vier der in Abs. 2 Z 1 bis 8 genannten Fächer nach Wahl des ordentlichen Hörers vorzuschreiben.

(4) Die ordentlichen Hörer haben im zweiten Studienabschnitt aus den Pflicht- und Wahlfächern nach Maßgabe des Studienplanes insgesamt 106 bis 110 Wochenstunden zu inskribieren. Über die in Abs. 2 für jedes Pflicht- und Wahlfach festgelegte Mindeststundenanzahl hinaus hat die Studienkommission durch den Studienplan für weitere Lehrveranstaltungen im Ausmaß von wenigstens 42 Wochenstunden vorzusorgen. Sie hat hiebei auf die vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen sowie auf die Bildung wissenschaftlicher Schwerpunkte Bedacht zu nehmen.

(5) Die nach Inskription der gemäß Abs. 2 Z 1 bis 8 und 11 vorgeschriebenen Pflichtfächer und der nach Abs. 2 Z 9 und 10 zu wählenden Wahlfächer auf die in Abs. 1 festgelegte Zahl von Wochenstunden noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch Inskription anderer Lehrveranstaltungen als Freifächer zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten.

Schlagworte

Volkswirtschaftspolitik, Staatengeschichte, Lehreinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026

Gesetzesnummer

10009492

Dokumentnummer

NOR12120595

alte Dokumentnummer

N7197931550L

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