Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Pflichtfächer und Wahlfächer im zweiten Studienabschnitt
§ 6.
(1) Im zweiten Studienabschnitt sind im ersten bis vierten Semester mindestens je 22, im fünften Semester mindestens 18 und im sechsten Semester mindestens 12 Wochenstunden zu inskribieren, doch kann während des ersten bis vierten Semesters bei Inskription von wenigstens 18 Wochenstunden die geringere Zahl von Wochenstunden in einem Semester durch Inskription einer entsprechend größeren Zahl von Wochenstunden in einem anderen Semester ausgeglichen werden.
(2) Während des zweiten Studienabschnittes sind aus den Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
1. Bürgerliches Recht einschließlich des
Internationalen Privatrechtes ................ 17 - 21
2. Zivilgerichtliches Verfahrensrecht ........... 7 - 11
3. Handels- und Wertpapierrecht und Grundzüge
des Immaterialgüterrechtes ................... 6 - 10
4. Strafrecht, Strafprozeßrecht, Grundzüge der
Kriminologie und des Strafvollzugsrechtes .... 11 - 15
5. Verfassungsrecht einschließlich allgemeiner
Staatslehre und Verfassungslehre ............. 7 - 11
6. Allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich
Verwaltungslehre, Verwaltungsverfahrensrecht
und ausgewählter Gebiete des besonderen
Verwaltungsrechtes ........................... 10 - 14
7. Allgemeines Völkerrecht und Grundzüge des
Rechtes der Internationalen Organisationen ... 4 - 8
8. Arbeitsrecht und Grundzüge des Sozialrechtes . 6 - 10
9. nach Wahl des ordentlichen Hörers eines
der Fächer:
a) Kirchenrecht,
b) Grundzüge fremder Privatrechtssysteme,
c) Finanzrecht,
d) Wirtschaftsrecht,
e) Ausgewählte Gebiete des besonderen
Verwaltungsrechtes,
f) Europarecht einschließlich des Rechtes
supranationaler Organisationen ............ 3 - 7
10. nach Wahl des ordentlichen Hörers eines
der Fächer:
a) Volkswirtschaftslehre und -politik,
b) Finanzwissenschaften,
c) Angewandte Statistik und Datenverarbeitung,
d) Psychologie für Juristen,
e) Politikwissenschaft,
f) Politische Staaten- und
Verfassungsgeschichte der Neuzeit ......... 3 - 7
11. Betriebswirtschaftslehre ..................... 4 - 8.
- 12. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 4/1986.)
(3) Der Studienplan hat für jedes der in Abs. 2 Z 1 bis 8 genannten Fächer zusätzlich zu dem von ihm für das betreffende Fach festgelegten Stundenausmaß mindestens zwei Wochenstunden Übungen vorzusehen. Der Studienplan hat den ordentlichen Hörern zusätzlich zu der von ihm gemäß Abs. 2 festgesetzten Gesamtzahl von Wochenstunden im zweiten Studienabschnitt den Besuch von mindestens 8 Wochenstunden Übungen aus mindestens vier der in Abs. 2 Z 1 bis 8 genannten Fächer nach Wahl des ordentlichen Hörers vorzuschreiben.
(4) Die ordentlichen Hörer haben im zweiten Studienabschnitt aus den Pflicht- und Wahlfächern nach Maßgabe des Studienplanes insgesamt 106 bis 110 Wochenstunden zu inskribieren. Über die in Abs. 2 für jedes Pflicht- und Wahlfach festgelegte Mindeststundenanzahl hinaus hat die Studienkommission durch den Studienplan für weitere Lehrveranstaltungen im Ausmaß von wenigstens 42 Wochenstunden vorzusorgen. Sie hat hiebei auf die vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen sowie auf die Bildung wissenschaftlicher Schwerpunkte Bedacht zu nehmen.
(5) Die nach Inskription der gemäß Abs. 2 Z 1 bis 8 und 11 vorgeschriebenen Pflichtfächer und der nach Abs. 2 Z 9 und 10 zu wählenden Wahlfächer auf die in Abs. 1 festgelegte Zahl von Wochenstunden noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch Inskription anderer Lehrveranstaltungen als Freifächer zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten.
Schlagworte
Volkswirtschaftspolitik, Staatengeschichte, Lehreinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026
Gesetzesnummer
10009492
Dokumentnummer
NOR12120595
alte Dokumentnummer
N7197931550L
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