§ 6 Rechtsstellung von Einrichtungen der OSZE in Österreich

Alte FassungIn Kraft seit 15.5.1993

§ 6

§ 6. Die §§ 3, 4 und 5 stehen dem Genuß von Privilegien und Immunitäten, die einzelnen Angehörigen der darin erwähnten Personengruppen auf Grund anderer Rechtsvorschriften zukommen, nicht entgegen.

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