§ 6 Rebenverkehrsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 06.9.1996

Gebühren

§ 6

(1) Für Untersuchungen ist eine Grundgebühr von 64 Punkten und eine Gebühr für den Zeitaufwand von 16 Punkten für jede angefangene halbe Stunde zu entrichten.

(2) Für Untersuchungen anläßlich der Ausfuhr in Drittländer, bei denen die Sendung dem Kontrollorgan vorgeführt wird, ist eine Grundgebühr von 8 Punkten und eine Gebühr für den Zeitaufwand von 16 Punkten je angefangene halbe Stunde zu entrichten.

(3) Wird eine Untersuchung gemäß Abs. 2 auf Verlangen des Antragstellers außerhalb der Dienstzeit durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um ein Pauschale von 16 Punkten.

(4) Ein Punkt der in den Absätzen 1 bis 3 festgesetzten Gebühren entspricht einem Betrag von 13,34 S.

(5) Reisekosten, die im Zusammenhang mit Untersuchungen anfallen, sind - sofern es sich um Bundesbedienstete handelt - nach der Reisegebührenvorschrift des Bundes, in den übrigen Fällen unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift des Bundes zu ersetzen.

(6) Gebühren für sonstige Untersuchungen sind im Einzelfall nach den erbrachten Aufwendungen (Personal- und Sachaufwand) zu verrechnen.

(7) Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 49 Groschen abgerundet, Beträge ab 50 Groschen aufgerundet.

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