Trennpflicht
§ 6.
(1) Die für den Rückbau festgelegten Hauptbestandteile sind im Zuge des Abbruchs eines Bauwerks vor Ort voneinander zu trennen. Ist die Trennung am Anfallsort technisch nicht möglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat sie in einer dafür genehmigten Behandlungsanlage zu erfolgen.
(2) Die Trennpflicht gemäß Abs. 1 gilt nicht für jene Hauptbestandteile, deren gemeinsame Behandlung für die Herstellung eines bestimmten Recycling-Baustoffes zulässig ist und auch erfolgen soll.
(3) Bei Bau- und Abbruchtätigkeiten sind gefährliche Abfälle von nicht gefährlichen Abfällen und Baustellenabfälle von anderen Abfällen vor Ort zu trennen.
(4) Bei einem Neubau, ausgenommen bei Linienbauwerken oder befestigten Flächen, ab einem gesamten Brutto-Rauminhalt von mehr als 3 500 m3 sind jedenfalls die Stoffgruppen Holzabfälle, Metallabfälle, mineralische Abfälle, Baustellenabfälle und allenfalls sonstige Abfälle (zB Kunststoffabfälle, biogene Abfälle) vor Ort voneinander zu trennen. Ist die Trennung am Anfallsort technisch nicht möglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat sie in einer dafür genehmigten Behandlungsanlage zu erfolgen.
(5) Der Bauherr und der Bauunternehmer sind für die Trennung der Abfälle verantwortlich. Der Bauherr ist weiters für die Bereitstellung der hiefür erforderlichen Flächen und Einrichtungen verantwortlich.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
20009212
Dokumentnummer
NOR40171747
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