§ 6 RAbf-VV 2009

Alte FassungIn Kraft seit 19.2.2009

Ausfuhrverbot

§ 6.

Die zuständige österreichische Behörde hat die Genehmigung zu versagen für Verbringungen

  1. 1. an einen Bestimmungsort südlich des 60. Grads südlicher Breite oder
  2. 2. in einen Staat, der Unterzeichner des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (AKP-EG-Abkommen von Cotonou, ABl. 2000 Nr. L 317/3) und nicht EU-Mitgliedstaat ist, oder
  3. 3. in ein Drittland, wenn das Drittland nach Ansicht der zuständigen österreichischen Behörde nicht über die administrativen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen verfügt, um die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente im Sinne des Gemeinsamen Übereinkommens über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, BGBl. III Nr. 169/2001, sicher zu entsorgen. Bei der Bildung ihrer Ansicht hat die zuständige österreichische Behörde von anderen Mitgliedstaaten übermittelte relevante Informationen zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020

Gesetzesnummer

20006207

Dokumentnummer

NOR40104258

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